AGB

Kfz-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) · Stand: 01/2022

  1. Auftragserteilung
  2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  3. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  4. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzufü
  5. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zu- stimmung des Auftragnehmers in Textform.
    Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zu- stimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes In- teresse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Ab- tretungsausschluss ü
  6. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  7. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
    Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Posi- tionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  8. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten- voranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber be- rechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Be- rechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

  1. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel- lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprüng- lichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche In- anspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unver- züglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftrag- nehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wä Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fer- tigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenVerletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichenVertreters oder sei- nes Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. WennderAuftragnehmerdenFertigstellungstermininfolgehöhererGewaltoderBetriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzöge- rungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Er- satzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Miet- fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  5. Abnahme
  6. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftrag- nehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  8. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  9. Berechnung des Auftrages
  10. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeits- leistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberü
  11. WirdderAuftragaufgrundeinesverbindlichenKostenvoranschlagesausgeführt,sogenügteineBezug- nahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  12. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Ag- gregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  13. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  14. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Be- anstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstan- des und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegen- forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenom- men sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselbenVertragsverhältnis beruht.
  3. Bei länger andauernden Arbeiten erlauben wir uns Zwischenrechnungen am Ende des laufenden Monates zu stellen.
  4. Zahlungsziel ist sofort ohne Abzug, spätestes 7 Tage nach Rechnungsstellung.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbei- ten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf- tragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Man- gels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sa- chen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli- ches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss desVertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftrag- gebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur beiVerletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertrags- abschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Zif- fer 3 dieses Abschnitts entsprechend.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftrag- nehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
  3. a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
  4. b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftrag- geber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wen- den. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem aus- gebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
  5. c) ImFallederNachbesserungkannderAuftraggeberfürdiezurMängelbeseitigungeingebautenTei- le bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  6. Haftung für sonstige Schäden
  7. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Ver- wahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  8. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ ge- regelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  9. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
  10. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auf- tragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kauf- leuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

  1. Kfz-Schiedsstellen
  2. a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auf- traggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
  3. b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  4. c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist dieVerjährung für die Dauer desVerfahrens gehemmt.
  5. d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensord- nung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  6. e) DieAnrufungderKfz-Schiedsstelleistausgeschlossen,wennbereitsderRechtswegbeschrittenist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schieds- stelle ihre Tätigkeit ein.
  7. f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
  8. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemesseneVorauszahlung zu verlangen.